Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgende auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und / oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis unsererseits mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der / die schriftlich geschlossene Vertrag / Vereinbarung, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der schriftliche Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass diese verbindlich fort gelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter unseres Unternehmens nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Wir behalten uns das Eigentum, respektive das Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen hin diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von dem Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach deren Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt hiervon unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und / oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab unserem Unternehmenssitz (derzeit Langenfeld/Rhld.). Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass von uns ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge dieser Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
Sofern wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten, oder uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich wird, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Ziffer 7. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Langenfeld, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder an den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt unser Werk als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
– wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
– seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache / des Werkes begonnen hat (z.B. das gelieferte Werkzeug nutzt) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Gewährleistung, Rügeobliegenheit des Auftraggebers
Unsere Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Gegenstände sind unter Verweis auf § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen ab Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf unser Verlangen hin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, oder die vertragliche Vergütung angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber nach den in Ziffer 7. dieser Lieferungsbedingungen geregelten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unnötig oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens, Haftungsbegrenzung
Die Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7. eingeschränkt.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängel, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungsschutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen, oder dem Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit wir gemäß der voranstehenden Ziffer dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 7. gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt
Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung unsererseits als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit andere Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Im Falle der Weiteräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum unsererseits hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesen Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber.
Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei geben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl die danach frei zu gebenden Gegenstände liegt bei uns.
Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Langenfeld oder der Sitz des Auftraggebers.
Für gegen unser Unternehmen gerichtete Klagen ist in diesen Fällen jedoch Langenfeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Soweit der jeweilige Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Einkaufsbedingungen

der E. Grah GmbH (nachfolgend: „Besteller“)

1. Geltung
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von Ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot
2.1. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für uns. Kostenvoranschläge werden allein nach vorheriger besonderer Vereinbarung vergütet.

3. Bestellung, notwendige Angaben
3.1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen stets schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist regelmäßig nur dann verbindlich, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde.

3.2. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

3.3. In allen Schriftstücken, die zwischen den Vertragsparteien gewechselt werden, sind anzugeben:
komplette Bestellnummer,
Bestelldatum,
unser (Bestell-)Zeichen.

4. Preise, Rechnungsangaben, Zahlungsbedingungen
4.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigt bzw. Konditionen verbessert, in diesem Fall gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

4.2. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

4.3. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, zahlen wir ab dem Tag der Lieferung der Ware und des Rechnungserhaltes den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Hausbank.

4.4. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

4.5. Eine von uns vorgenommene Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.

5. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin und / oder -frist) ist bindend. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine ver-traglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis uns gegenüber nicht berufen.

5.2. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

5.3. Im Falle des Verzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist. Eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehaltes gemäß §§ 341 Abs. 3 BGB, 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.

5.4. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5.5. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

5.6. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

6. Gewährleistungsansprüche
6.1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Lieferge-genstandes übernommen, so können wir daneben auch die Ansprüche aus dieser Garantie geltend machen.

6.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, sowie sonstige Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir diese dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung und Kenntnisnahme durch uns an den Lieferanten erfolgt.

6.3. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.

6.4. Durch Abnahme und / oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.5. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

6.6. Mit dem Zugang unserer Mängelrüge bei dem Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleis-tungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche ver-weigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für er-setzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.

6.7. Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung und werden durch Ersatz sodann Eigentum des Lieferanten.

6.8. Durch die Abnahme der Lieferung und Leistung des Lieferanten durch uns werden die uns zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht berührt.

6.9. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Produkt- / Produzentenhaftung
7.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes, fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rück-rufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche, mit der Rückrufaktion verbundene Kosten.

7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflicht-police zusenden.

7.3 Stoffe in Produkten
Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen. Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden.

Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

8. Prüfungen
Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, tragen wir unsere dabei entstehenden personellen Prüfkosten; alle übrigen entstehenden Prüfkosten trägt der Lieferant.
Der Lieferant hat uns die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit uns einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Lieferge-genstand nicht vorgestellt, so gehen unsere personellen Prüfkosten zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholt oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

9. Versicherungen
9.1. Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 7.2. bedarf im Einzelfall einer Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten.

9.2. Die uns leihweise überlassenen Maschinen, Stoffe, Apparate, etc. werden von uns gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung von uns für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate, etc., scheidet – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung – aus.

10. Versandvorschriften
10.1. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel, jeweils unter Benennung der Bestellnummer, des Bestelldatums und des Zeichens des Bestellers, beizufügen. Bei Schiffsversand sind in Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen komplett anzugeben.

10.2. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national / international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.

10.3. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.

10.4. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen, Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefer-gegenständen zusammen verladen werden.

11. Eigentumssicherung
11.1. An allen Zeichnungen, Normen, Richtlinien und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen haben, ebenso an allen von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Unterlagen, behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, dies gilt auch, wenn die Unterlagen von dem Lieferanten in dessen ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in jedem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die zur Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigten Unterlagen, sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

11.2. Der Lieferant hat die Anfrage, Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß streng vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

11.3. Der Lieferant hat uns alle notwendigen Unterlagen, die für eine Bestimmung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Bestimmung oder andere Beteiligung von uns liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindend diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.

11.4. Unterlagen aller Art, die wir für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11.5. Die von uns angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Werknormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

11.6. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
12. Eigentumserwerb des Bestellers
Formen, Modelle, Werkzeuge, usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch vollständige Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände auszuhändigen.

13. Geheimhaltung
13.1. Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen, vorher schriftlich erteilten Genehmi-gung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Wer-bematerial Bezug zu nehmen.

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellungen sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

13.3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 15 gleichfalls verpflichten.

14. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

15. Warenursprung
Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Langenfeld (Rheinland), Bundesrepublik Deutschland.

16.2. Die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).